Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes – 1. Beratung
14.12.2006
Landtag von Sachsen-Anhalt – Fünfte Wahlperiode – Plenarprotokoll 12
Sitzung am 14.12.2006
Rede von Herr Harms (CDU):
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren!
Sehr gern unterstütze ich den Kollegen Rothe in seinem Bemühen, etwas Zeit aufzuholen.
Ich möchte deshalb meine Rede darauf verkürzen, dass ich die Überweisung des Gesetz-
entwurfes zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung
in die Ausschüsse für - ich muss überlegen - Landesentwicklung und Verkehr sowie für
Finanzen beantrage.
Ich bitte Sie, Frau Präsidentin, meine Rede zu Protokoll geben zu dürfen.
Vizepräsidentin Frau Dr. Paschke: Das können Sie tun, Herr Harms.
Zu Protokoll:
Kein Gesetz wird wohl so häufig geändert wie das Finanzausgleichsgesetz, und das aus
Ich bitte Sie, Frau Präsidentin, meine Rede zu Protokoll geben zu dürfen.
Vizepräsidentin Frau Dr. Paschke: Das können Sie tun, Herr Harms.
Zu Protokoll:
Kein Gesetz wird wohl so häufig geändert wie das Finanzausgleichsgesetz, und das aus
gutem Grund. Die Ausgleichsbeziehungen, die Artikel 88 der Landesverfassung fordert,
sind verzwickt und bedürfen der Anpassung an die finanziellen und die juristischen Ge-
gebenheiten. Mal erfolgt eine Neujustierung, mal eine Nachjustierung - hier und heute
eher eine Feinjustierung.
Warum ist dieser ständige Regelungsbedarf vorhanden? Weil es gerecht zugehen soll.
Warum ist dieser ständige Regelungsbedarf vorhanden? Weil es gerecht zugehen soll.
Sie kennen alle den mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Finanzbedarf der
Kommunen, der kreisangehörigen Gemeinden, der Landkreise sowie der kreisfreien
Städte im Land. Sie wissen alle, dass dieser Bedarf zuweilen größer ist als die Möglich-
keit, die der Ausgleich und auch die Ausgleichsmasse hergibt. Es ist unbestritten, dass
auf allen Ebenen unserer Ver-waltung sparsamer gewirtschaftet werden muss, damit wir
gemeinsam die Schuldenaufnahme so weit reduzieren können, dass eine Tilgung der
riesigen Schuldenlasten beginnen kann.
Die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen ist nach Artikel 88 der Landesverfassung
angemessen auszugleichen. Die unterschiedliche Finanzkraft, nicht der Bedarf der
Kommunen ist vordergründig auszugleichen.
Dass § 12 FAG auch einen besonderen Ausgleich zur Milderung außergewöhnlicher Be-
Dass § 12 FAG auch einen besonderen Ausgleich zur Milderung außergewöhnlicher Be-
lastungen und Notlagen ermöglicht, darf von der Grundaussage des Ausgleichs unter-
schiedlicher Finanzkraft nicht ablenken.
Bei den beabsichtigten Änderungen in §§ 11 und 15a FAG geht es um Feinjustierungen.
Bei den beabsichtigten Änderungen in §§ 11 und 15a FAG geht es um Feinjustierungen.
Diese sind sinnvoll und notwendig, um zum einen sicherzustellen, dass das Kreisstraßen-
netz auch in leistungsschwachen Kommunen zu unser aller Nutzen entsprechend unter-
halten wird. Zum anderen bedingt die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten
durch das Erste Investitionserleichterungsgesetz von den ehemals zuständigen Land-
kreisen auf Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften einen zusätzlichen Ausgleich
zulasten der Landkreise. Da es sich um einen relativ geringen Betrag handelt, empfiehlt
sich eine vereinfachte Regelung.
Im Einzelnen wird über die entsprechende Übertragung in den Ausschüssen für Inneres,
Im Einzelnen wird über die entsprechende Übertragung in den Ausschüssen für Inneres,
für Landesentwicklung und Verkehr sowie für Finanzen zu reden sein.