Entwurf eines Gesetzes über das Sondervermögen „Pensionsfonds für die Versorgung und Beihilfen der Versorgungsempfänger des Landes Sachsen-Anhalt“ (Pensionsfondsgesetz)

19.10.2006

Landtag von Sachsen-Anhalt – Fünfte Wahlperiode – Plenarprotokoll 8
Sitzung am 19.10.2006


Rede von Herr Harms (CDU):
Herr Präsident! Meine Damen und Herren!
Die Einführung eines Pensionsfonds wird in vielen Bundesländern diskutiert. Einige Länder
haben sich bereits für diesen Weg entschieden. Grundlage dieser Überlegung ist gewiss
die Tatsache, dass die Pensionsverpflichtungen über Maß zunehmen. Die Grenze der
Leistungsfähigkeit ist erreicht und wird zumindest teilweise überschritten. Die wichtigste
Konsequenz aus dieser Einsicht zeigt sich im angekündigten Personalentwicklungskonzept.
Beide Themen stehen in einem engen Zusammenhang.

Schon heute feststehende Pensionslasten überschreiten unsere Möglichkeiten und zwingen
uns zum Handeln. Zu klären wäre dabei allerdings einiges, erstens die Differenz zwischen
Soll- und Habenzinsen. Herr Finanzminister, Sie haben zu diesem Thema bei verschiedenen
Gelegenheiten interessante Ausführungen  gemacht. Der Nachweis Ihrerseits, der ja
auch terminlich angekündigt war, fehlt bisher.

Nicht zu vergessen sind in diesem Zusammenhang zu erwartende Kosten, Gebühren und
dergleichen, die bei der Verwaltung eines solchen Fonds anfallen könnten.

Neben diesen finanztechnischen Fragen möchte ich Sie auf einen verfassungsrechtlichen
Aspekt hinweisen, der uns noch intensiver beschäftigen sollte - das wäre der Punkt zwei -,
die Schaffung einer besonderen Stellung der Pensionsausgaben gegenüber allen anderen
Ausgaben dieses Landes.

Wir wissen alle, auch aufgrund der mittelfristigen Finanzplanung, dass immer weniger Geld
zur Verfügung steht. Mit diesem Gesetz schaffen wir eine besondere Position für die Ver-
sorgung und Beihilfen der Versorgungsempfänger dadurch, dass wir sie ganz oder teilweise
von der Haushaltsplanung abkoppeln, auch von der Haushaltsplanung künftiger Jahre.

Diese Frage steht natürlich im Zusammenhang mit der Höhe des Fonds, mit der Art und
Weise der festgelegten Zuführungen und auch mit der Frage: Was passiert eigentlich,
wenn die anfänglichen Einführungsgründe entfallen sollten?

Auf Seite 8 Ihrer Begründung zu dem Gesetzentwurf weisen Sie auf die besonders gute
Bonität unseres Landes hin. Diese steht natürlich im Zusammenhang mit der Fähigkeit
eines Landes, die Zinsen zahlen zu können. Die Zinsen gehören auch zu den Ausgaben
des Landes, die mit diesem Gesetz in eine Zweitklassigkeit zurückgestuft werden. Folglich
wäre es durchaus einer Betrachtung wert, ob damit in den Folgejahren - - Sie wiesen ja
darauf hin, dass das Gesetz deshalb gemacht wird, weil die Situation droht, dass wir diese
Pensionszahlungen nicht leisten könnten, wir dann also möglicherweise die Zinszahlungen
nicht mehr leisten könnten, was natürlich Auswirkungen auf die Bonität haben und dazu
führen würde, dass Ihr Zusammenhang zwischen Soll- und Habenzinsen sich deutlich
verschlechtern könnte.

Es gibt einen großen Gesprächsbedarf. Ich bitte im Namen der CDU-Fraktion um eine
Überweisung des Gesetzentwurfes der Landesregierung in den Finanzausschuss.
Vielen Dank.

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