Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes – 2. Beratung
22.02.2007
Landtag von Sachsen-Anhalt – Fünfte Wahlperiode – Plenarprotokoll 16
Sitzung am 22.02.2007
Rede von Herr Harms (CDU):
Herr Präsident! Meine Damen und Herren!
Nicht der allmächtige Staat, sondern das Prinzip der Entscheidung vor Ort begeistert
die Bürger seit vielen Jahren. Dazu wird den Kommunen ein Teil der Steuereinnahmen
überlassen, damit diese die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbst regeln
können. Das Ganze nennt man auch kommunale Selbstverwaltung.
Dieser kluge Reformgedanke basiert auf der Erkenntnis, dass die Bürger vor Ort ge-
Dieser kluge Reformgedanke basiert auf der Erkenntnis, dass die Bürger vor Ort ge-
meinsam mehr bewegen können als die Staatsmacht mit Willkür, Herrscherwillen und
zentralen Vor-gaben, und natürlich auch darauf, dass die Staatskasse angesichts der
Vor-Ort-Kenntnisse und der Eigeninitiative der Bürger deutlich entlastet wird.
Nun besagt die Verfassung unseres Landes, dass das Land dafür zu sorgen habe, dass
die Kommunen über die Finanzmittel verfügten, die zu einer angemessenen Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich seien. Dafür hat das Land verschiedene Möglichkeiten. Eine
ist, die Zuweisungen so zu gestalten, dass die unterschiedliche Finanzkraft teilweise
ausgeglichen wird. Dazu haben wir sogar ein Gesetz, das Finanzausgleichsgesetz.
Kein Gesetz wird wohl so oft geändert wie dieses, und das möglicherweise aus gutem
Kein Gesetz wird wohl so oft geändert wie dieses, und das möglicherweise aus gutem
Grund; denn die Ausgleichsbeziehungen, die die Landesverfassung fordert, sind ver-
zwickt und bedürfen der Anpassung an die finanziellen und juristischen Gegebenheiten.
Einmal erfolgt eine Neujustierung, ein anderes Mal eine Nachjustierung, heute wohl
eher eine Feinjustierung.
In den beabsichtigten Änderungen in §§ 11 und 15a FAG geht es um solche Fein-
In den beabsichtigten Änderungen in §§ 11 und 15a FAG geht es um solche Fein-
justierungen. Diese sind sinnvoll und notwendig. Zum einen soll sichergestellt werden,
dass das Kreisstraßennetz auch in leistungsschwachen Kommunen zu unser aller Nutzen
erhalten wird. Zum anderen bedingt die Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang
mit dem Investitionserleichterungsgesetz eine Korrektur des Finanzausgleichsgesetzes.
Da es sich bei beiden Dingen um kleinere Beträge handelt, möchte ich das nicht näher
ausführen.
Die Änderung in § 19a stellt schon eher eine Neujustierung dar. Diese ist notwendig
Die Änderung in § 19a stellt schon eher eine Neujustierung dar. Diese ist notwendig
geworden - das haben meine Vorredner schon begründet -, da die Erfolge, die in einigen
Kommunen bezüglich der Steuerkraft zutage treten, nicht nur von diesen Kommunen
allein verursacht werden, sondern natürlich auch auf der Förderbereitschaft des Landes,
also unserer Gemeinschaft, basieren.
Ich bitte Sie, dem vorliegenden Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung
Ich bitte Sie, dem vorliegenden Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung
zuzustimmen. – Vielen Dank.